Das bedeutet, dass jeder Anteilseigner für sich selbst bestimmen kann, auf wen seine Anteile im Falle seines Todes übergehen sollen. Wird auch noch an eine Erbengemeinschaft vererbt, so erben diese in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und können ihre Gesellschafterrechte auch nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Problematisch ist bei dieser Regelung, dass nicht jeder Erbe für die Rolle eines Gesellschafters geeignet ist.
MoMiG - die Reform des GmbH-Rechts seit 1980.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) haben sich diverse Änderungen für die Übertragung von Gesellschafterrechten von Todes wegen ergeben. Die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen aber bleibt trotz dessen bestehen, so dass auch nach der Reform Einziehungs-und Zwangsabtretungsklauseln notwendig und erforderlich sind, um die Erbrechtsnachfolge zu regeln.
Eine der wichtigsten Änderungen des MoMiG ist, dass die Ausübung der Rechte gegenüber der Gesellschaft für die testamentarischen oder gesetzlichen Erben nun nur noch dann möglich ist, sofern sie in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen worden sind. Der Erbe ist von nun an selbst dafür verantwortlich, dass er als neuer Gesellschafter in diese Liste eingetragen wird, da er ansonsten nicht zum Handeln gegenüber der Gesellschaft befugt ist. Der jeweilige Geschäftsführer der GmbH hat demgegenüber die Aufgabe und Pflicht, diese Listen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ergeben sich Unklarheiten, kann er für den Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Beinhaltet die Gesellschafterliste schuldhaft die falschen Gesellschafter, so haften die Geschäftsführer nicht nur den Gesellschaftsgläubigern, sondern auch denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, also auch dem Erwerber und dem Veräußerer auf Schadensersatz.
Regelung der Erbrechtsnachfolge durch Entziehungs - oder Abtretungsklausel
Um zu verhindern, dass irgendwer in die Erbrechtsnachfolge eintritt und Gesellschafter der GmbH wird, kann zum einen eine Entziehungsklausel vereinbart werden. Diese regelt, dass die übrigen Gesellschafter bei Tod eines Gesellschafters berechtigt sind, die GmbH-Anteile des Verstorbenen einzuziehen. Die Erben erwerben zwar grundsätzlich trotzdem den Gesellschaftsanteil, sind aber durch den Gesellschaftsvertrag und die Entziehungsklausel dazu verpflichtet, die Einziehung zu dulden oder den geerbten Anteil an die Gesellschafter abzutreten. Die Entziehungsklausel muss im Gesellschaftervertrag schriftlich niedergelegt sein.
Durch die Abtretungsklausel kann die Wahl des Erbnachfolgers durch die Gesellschafter beeinflusst werden. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters sind sodann verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an den vorgesehenen Nachfolger abzutreten. Auch diese Klausel muss vorher schriftlich vereinbart werden, sonst erlangt sie keine Gültigkeit.
Gutgläubiger Erwerb vom vermeintlichen Erben
Der gutgläubige Erwerb des Gesellschaftsanteils von einem Scheinerben ist durch die Reform nicht verhindert worden. Ist der Scheinerbe bereits in die Gesellschafterliste eingetragen worden und veräußert sodann seinen Gesellschaftsanteil an einen gutgläubigen Dritten, so kann dieser die GmbH-Anteile wirksam erwerben. Der Erwerb scheidet nur in den Fällen aus, in denen der Scheinerbe keinen Erbschein vorgelegt hat oder nicht mindestens drei Jahre in der Gesellschafterliste eingetragen war.