Dieser muss zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Gesellschaft benannt und mit den notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Ohne diesen Akt kann die GmbH nicht gegründet werden. Aus diesem Umstand wird deutlich, welch exponierte Stellung der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat. Ohne ihn existiert die Gesellschaft nicht und ist nicht handlungsfähig. Entsprechend hoch ist das Ansehen, welches der Geschäftsführer genießt. Gleichzeitig birgt diese Position jedoch auch Risiken. Zudem werden an die Person des Geschäftsführers Anforderungen gestellt, die es zu beachten gilt. So darf ein zum Geschäftsführer Berufener nicht wegen bestimmter Straftatbestände verurteilt worden sein (zum Beispiel Insolvenzverschleppung).
Den wenigsten ist auch die Doppelstellung des Geschäftsführers bekannt. Zum einen ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und muss als solches in einer Gesellschafterversammlung berufen werden. Er ist somit ein notwendiger Teil der Gesellschaft. Zum anderen ist der Geschäftsführer aber auch Angestellter der Gesellschaft. Als solcher unterliegt er allen arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
Als Angestellter ist der Geschäftsführer über einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft verbunden.
Endet nun der Anstellungsvertrag durch Kündigung, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Organstellung des Geschäftsführers. Umgekehrt beendet die Abberufung des Geschäftsführers als Organ nicht notwendigerweise das Anstellungsverhältnis. Den jeweiligen Verträgen kommt somit eine hohe Bedeutung zu, sowohl dem Anstellungsvertrag als auch dem Gesellschaftsvertrag. Dort wird geregelt, wer den Geschäftsführer berufen und abberufen darf, welche Rechte und Pflichten dieser hat, welche Vergütung er erhält und in welchem Verhältnis er zur Gesellschaft steht.
So gibt es beispielsweise verschiedene Ausgestaltungen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft. Es kann sich um einen Fremdgeschäftsführer handeln, der mit der Gesellschaft als solches nur per Vertrag verbunden ist. Es kann sich aber auch beispielsweise um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handeln, wobei der Gesellschafter eine Mehrheit oder eine Minderheit an der Gesellschaft besitzen kann. In allen Fällen weisen die jeweiligen Verträge Unterschiede auf, die es bei der Erstellung zu beachten gilt. Dies gilt auch für mögliche Sozialabgaben des Geschäftsführers, welche ebenfalls von der Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages abhängen.
Häufig werden Geschäftsführer zwar durch die Gesellschaftsversammlung benannt, jedoch nicht mit einem Anstellungsvertrag ausgestattet.
Dies wird überwiegend vergessen oder als unnötige Geldausgabe angesehen. Dabei sind die Probleme, die zu einem späteren Zeitpunkt auftreten können, wenn eine Trennung der Parteien gewünscht ist, deutlich kostspieliger als hätte man vorher alle relevanten Punkte per Vertrag geregelt.
Es empfiehlt sich daher, Geschäftsführer einer GmbH mit dem notwendigen Vertragswerk auszustatten, um spätere Probleme zu vermeiden. Dies kann auch zu einem Zeitpunkt geschehen, wenn der Geschäftsführer bereits für die Gesellschaft tätig ist. Es ist sehr sinnvoll sich bei der Vertragsgestaltung für den oder die Geschäftsführer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann anhand der jeweiligen Einzelsituation entscheiden, welcher Vertrag für die vorliegende Situation am vorteilhaftesten ist.